Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten des Europarates (Zusatzabkommen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 153/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 153 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 14
1.Ziffer eins Dem Europarat steht es frei, zum Zweck der Verwirklichung der Ziele des Zentrums Regelungen zu erlassen, die innerhalb der Örtlichkeiten des Zentrums anzuwenden sind. In den Fällen, in denen keine interne Regelung besteht, kommen die Gesetze der Republik Österreich innerhalb der Räumlichkeiten des Zentrums zur Anwendung.
2.Ziffer 2 Die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen für die Bediensteten des Zentrum unterliegen jedoch einzig und allein den Bestimmungen und Regelungen des Europarates.
Schlagworte
Anstellungsbedingung
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2012
Dokumentnummer
NOR12017143
Alte Dokumentnummer
N1199855304L