Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 22.07.1999 — BGBl. II Nr. 244/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute22.07.1999 BGBl. II Nr. 244/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einsetzung eines Bundesjugendbeirates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

22.07.1999BGBl. II Nr. 244/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Ausübung des Entsenderechtes

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Spätestens zwei Monate vor Ende der laufenden Funktionsperiode hat der Bundeskanzler die entsendungsberechtigten Stellen von ihrem Vorschlagsrecht zu informieren.
  2. Absatz 2,Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Beirat aus, so hat der Bundeskanzler innerhalb eines Monats nach dem Ausscheiden die entsendungsberechtigte Stelle hievon zu informieren.
  3. Absatz 3,Wird innerhalb eines Monats nach Information gemäß Absatz eins und 2 vom Entsenderecht kein Gebrauch gemacht, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung dieses Rechtes die Mitgliederzahl des Beirates entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011

Gesetzesnummer

10001569

Dokumentnummer

NOR12017235

alte Dokumentnummer

N1199913559U