Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einsetzung eines Bundesjugendbeirates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 244/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Ausübung des Entsenderechtes
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Spätestens zwei Monate vor Ende der laufenden Funktionsperiode hat der Bundeskanzler die entsendungsberechtigten Stellen von ihrem Vorschlagsrecht zu informieren.
(2)Absatz 2,Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Beirat aus, so hat der Bundeskanzler innerhalb eines Monats nach dem Ausscheiden die entsendungsberechtigte Stelle hievon zu informieren.
(3)Absatz 3,Wird innerhalb eines Monats nach Information gemäß Abs. 1 und 2 vom Entsenderecht kein Gebrauch gemacht, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung dieses Rechtes die Mitgliederzahl des Beirates entsprechend.Wird innerhalb eines Monats nach Information gemäß Absatz eins und 2 vom Entsenderecht kein Gebrauch gemacht, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung dieses Rechtes die Mitgliederzahl des Beirates entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011
Dokumentnummer
NOR12017235
alte Dokumentnummer
N1199913559U