Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einsetzung eines Bundesjugendbeirates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 244/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Vorsitzführung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Vorsitzender des Beirates ist der Bundeskanzler.
(2)Absatz 2,Der Bundeskanzler hat für die Dauer der Funktionsperiode aus dem Kreis der Mitglieder gemäß § 3 Abs. 2 den geschäftsführenden Vorsitzenden des Beirates und dessen Stellvertreter zu bestellen.Der Bundeskanzler hat für die Dauer der Funktionsperiode aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Paragraph 3, Absatz 2, den geschäftsführenden Vorsitzenden des Beirates und dessen Stellvertreter zu bestellen.
(3)Absatz 3,In den Sitzungen des Beirates, zu denen der Bundeskanzler eingeladen hat, führt der Bundeskanzler oder der geschäftsführende Vorsitzende den Vorsitz.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011
Dokumentnummer
NOR12017236
alte Dokumentnummer
N1199913560U