Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 22.07.1999 — BGBl. II Nr. 244/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute22.07.1999 BGBl. II Nr. 244/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einsetzung eines Bundesjugendbeirates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

22.07.1999BGBl. II Nr. 244/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Einberufung der Sitzungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden oder vom geschäftsführenden Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Der Beirat ist vom geschäftsführenden Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.
  2. Absatz 2,Die Einladung zur Sitzung soll nach Möglichkeit drei Wochen vor dem Sitzungstermin zugestellt werden und hat die vorläufige Tagesordnung zu enthalten.
  3. Absatz 3,Der Beirat kann zu seinen Sitzungen Experten/Innen zur fachlichen Erörterung eines Tagesordnungspunktes bzw. sonstige Auskunftspersonen beiziehen.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011

Gesetzesnummer

10001569

Dokumentnummer

NOR12017237

alte Dokumentnummer

N1199913561U