Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einsetzung eines Bundesjugendbeirates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 244/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Einberufung der Sitzungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden oder vom geschäftsführenden Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Der Beirat ist vom geschäftsführenden Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.
(2)Absatz 2,Die Einladung zur Sitzung soll nach Möglichkeit drei Wochen vor dem Sitzungstermin zugestellt werden und hat die vorläufige Tagesordnung zu enthalten.
(3)Absatz 3,Der Beirat kann zu seinen Sitzungen Experten/Innen zur fachlichen Erörterung eines Tagesordnungspunktes bzw. sonstige Auskunftspersonen beiziehen.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011
Dokumentnummer
NOR12017237
alte Dokumentnummer
N1199913561U