Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einsetzung eines Bundesjugendbeirates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 244/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Leitung und Ablauf der Sitzungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende (geschäftsführende Vorsitzende) eröffnet und leitet die Sitzung. Am Beginn der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.
(2)Absatz 2,Die Ergebnisse der Beratungen sind in einem Resümeeprotokoll festzuhalten. Darin sind gegebenenfalls auch die von der überwiegenden Meinung abweichenden Auffassungen festzuhalten. Das Protokoll ist allen Beiratsmitgliedern und dem Bundeskanzler zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011
Dokumentnummer
NOR12017238
alte Dokumentnummer
N1199913562U