Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 22.07.1999 — BGBl. II Nr. 244/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute22.07.1999 BGBl. II Nr. 244/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einsetzung eines Bundesjugendbeirates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

22.07.1999BGBl. II Nr. 244/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Leitung und Ablauf der Sitzungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende (geschäftsführende Vorsitzende) eröffnet und leitet die Sitzung. Am Beginn der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.
  2. Absatz 2,Die Ergebnisse der Beratungen sind in einem Resümeeprotokoll festzuhalten. Darin sind gegebenenfalls auch die von der überwiegenden Meinung abweichenden Auffassungen festzuhalten. Das Protokoll ist allen Beiratsmitgliedern und dem Bundeskanzler zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011

Gesetzesnummer

10001569

Dokumentnummer

NOR12017238

alte Dokumentnummer

N1199913562U