Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einsetzung eines Bundesjugendbeirates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 244/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Beschlußfähigkeit, Beschlußerfordernisse
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Beirat ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.
(2)Absatz 2,Die Beschlußfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung vom Vorsitzenden (geschäftsführenden Vorsitzenden) des Beirates festzustellen.
(3)Absatz 3,Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011
Dokumentnummer
NOR12017239
alte Dokumentnummer
N1199913563U