Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 22.07.1999 — BGBl. II Nr. 244/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute22.07.1999 BGBl. II Nr. 244/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einsetzung eines Bundesjugendbeirates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

22.07.1999BGBl. II Nr. 244/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Beschlußfähigkeit, Beschlußerfordernisse

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Beirat ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung aller Mitglieder mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.
  2. Absatz 2,Die Beschlußfähigkeit ist zu Beginn der Sitzung vom Vorsitzenden (geschäftsführenden Vorsitzenden) des Beirates festzustellen.
  3. Absatz 3,Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011

Gesetzesnummer

10001569

Dokumentnummer

NOR12017239

alte Dokumentnummer

N1199913563U