Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
ab 01.07.1999 — BGBl. I Nr. 129/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute01.07.1999 BGBl. I Nr. 129/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 129/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Dienstzuteilung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Den Bediensteten des auswärtigen Dienstes ist anläßlich ihrer Dienstzuteilung an eine Dienststelle im Ausland in der jeweiligen Anordnung eine Frist von mindestens zwei Wochen bis zum Dienstantritt an dieser Dienststelle einzuräumen. Eine kürzere Frist darf nur mit Zustimmung des Bediensteten sowie dann festgesetzt werden, wenn unaufschiebbare dienstliche Aufgaben auf andere Weise nicht besorgt werden können.
  2. Absatz 2,Vor Erlassung einer Anordnung nach Absatz eins, ist der für die Dienstzuteilung vorgesehene Bedienstete nachweislich zu hören.
  3. Absatz 3,Die Anordnung nach Absatz eins, hat den Zeitpunkt des Dienstantritts an der neuen Dienststelle und die voraussichtliche Dauer dieser Zuweisung zu enthalten.
  4. Absatz 4,Überschreitet die Dauer der Dienstzuteilung zum selben Dienstort im Ausland ein Jahr, gilt der zugeteilte Bedienstete mit Ablauf dieses Jahres als an die Dienststelle versetzt, an der er dort zu diesem Zeitpunkt verwendet wird.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10001572

Dokumentnummer

NOR12017263

alte Dokumentnummer

N1199914234O