Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
ab 01.07.1999 — BGBl. I Nr. 129/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute01.07.1999 BGBl. I Nr. 129/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 129/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Besondere Dienstpflichten im Ausland

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Bedienstete des auswärtigen Dienstes sind verpflichtet, auch außerhalb der im jeweiligen Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden aus eigenem den Dienst zur Besorgung unaufschiebbarer dienstlicher Aufgaben aufzunehmen. Unaufschiebbare Aufgaben sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Leistung von konsularischem Schutz und Beistand für die im Amtsgebiet aufhältigen österreichischen Staatsbürger – gegebenenfalls auch für andere EU-Bürger – bei Gefahr im Verzug und
    2. Ziffer 2
      die Einholung und Erteilung von aus dienstlichen Gründen dringend erforderlichen Informationen über Verhältnisse und Entwicklungen im Empfangsstaat oder über Konsularfälle gemäß Ziffer eins,
  2. Absatz 2,Bedienstete des auswärtigen Dienstes haben, soweit sie eine diplomatische oder konsularische Funktion ausüben, zum Zweck der notwendigen Kontaktpflege mit Persönlichkeiten des Empfangsstaates auch außerhalb der Dienststunden an – im Zusammenhang mit ihrer Verwendung im Ausland stehenden – gesellschaftlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
  3. Absatz 3,Bedienstete des auswärtigen Dienstes haben – unbeschadet ihrer Pflicht, an ihrem ausländischen Dienstort zu wohnen – im Falle ihrer Einberufung von sich aus für eine Wohnmöglichkeit im Inland zu sorgen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10001572

Dokumentnummer

NOR12017264

alte Dokumentnummer

N1199914235O