Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
ab 01.07.1999 — BGBl. I Nr. 129/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute01.07.1999 BGBl. I Nr. 129/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 129/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Besondere Dienstpflichten des Dienststellenleiters im Ausland

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Der Leiter einer Dienststelle im Ausland hat über Entwicklungen im Amtsgebiet, die Vorsorgemaßnahmen gemäß Paragraph 9, erforderlich machen können, unverzüglich dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu berichten und dessen Weisungen einzuholen. Bei Gefahr im Verzug ist er verpflichtet, die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums der Bediensteten und ihrer Familienangehörigen sowie des Eigentums der Republik Österreich unbedingt erforderlichen Maßnahmen im notwendigen Umfang selbständig zu treffen. Dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ist über solche Maßnahmen möglichst unverzüglich Meldung zu erstatten.
  2. Absatz 2,Der Leiter einer Dienststelle im Ausland hat jeden ihm bekannt gewordenen begründeten Verdacht einer nach österreichischem Recht von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung eines
    1. Ziffer eins
      Bediensteten,
    2. Ziffer 2
      österreichischen Honorarfunktionärs oder
    3. Ziffer 3
      sonstigen österreichischen Staatsbürgers, soweit der vermutliche Tatort im Amtsbereich der betreffenden Dienststelle liegt,
    unverzüglich dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10001572

Dokumentnummer

NOR12017265

Alte Dokumentnummer

N1199914236O