Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Status des Planungselementes der Multinationalen Brigade - Dänemark
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 22/1999 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 67/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 10
Zusammenarbeit mit den dänischen Behörden und Implementierung der Bestimmungen
Der Kommandant von SHIRBRIG und der Stabschef werden zu jeder Zeit mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten, um den ordentlichen Gang der Rechtspflege zu erleichtern, die Beachtung der polizeilichen Vorschriften sicherzustellen und jeden Mißbrauch in Verbindung mit den in diesem Abkommen erwähnten Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten zu vermeiden.
Das Planungselement kann mit den zuständigen dänischen Behörden die erforderlichen Absprachen über die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens, zum Beispiel betreffend Befreiung von Abgaben und Steuern, der Zollprivilegien, der Buchung und Abwicklung in bezug auf steuerfreie Versorgungsgüter und Zollinspektionen, treffen.
Solche Absprachen werden mit diesen Bestimmungen nicht unvereinbar sein. Im Falle des Widerspruchs genießt dieses Abkommen Anwendungsvorrang.
Das Planungselement wird vor Durchführung oder Leitung von
Manövern oder anderer Übungen auf dänischem Gebiet die geeignete Zustimmung des dänischen Verteidigungsministerium einholen.
Auf Ersuchen des Planungselementes wird das dänische
Verteidigungsministerium militärische Fahrzeuginspektoren, medizinische Berater und ähnliche Experten zur Beratung des Planungselementes ernennen.
Dokumentnummer
NOR12017466
Alte Dokumentnummer
N1199957461L