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Art. 10

Fassungen
07.02.1999 bis 22.12.2003 — BGBl. III Nr. 22/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1007.02.199922.12.2003 BGBl. III Nr. 22/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 67/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Status des Planungselementes der Multinationalen Brigade - Dänemark

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2004,

Typ

Vertrag – Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

07.02.1999BGBl. III Nr. 22/1999

Außerkrafttretensdatum

22.12.2003aufgehoben durch BGBl. III Nr. 67/2004

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 10

Zusammenarbeit mit den dänischen Behörden und Implementierung der Bestimmungen

  1. Ziffer eins
    Der Kommandant von SHIRBRIG und der Stabschef werden zu jeder Zeit mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten, um den ordentlichen Gang der Rechtspflege zu erleichtern, die Beachtung der polizeilichen Vorschriften sicherzustellen und jeden Mißbrauch in Verbindung mit den in diesem Abkommen erwähnten Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten zu vermeiden.
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      Das Planungselement kann mit den zuständigen dänischen Behörden die erforderlichen Absprachen über die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens, zum Beispiel betreffend Befreiung von Abgaben und Steuern, der Zollprivilegien, der Buchung und Abwicklung in bezug auf steuerfreie Versorgungsgüter und Zollinspektionen, treffen.
    2. Litera b
      Solche Absprachen werden mit diesen Bestimmungen nicht unvereinbar sein. Im Falle des Widerspruchs genießt dieses Abkommen Anwendungsvorrang.
  3. Ziffer 3
    Das Planungselement wird vor Durchführung oder Leitung von
Manövern oder anderer Übungen auf dänischem Gebiet die geeignete Zustimmung des dänischen Verteidigungsministerium einholen.
  1. Ziffer 4
    Auf Ersuchen des Planungselementes wird das dänische
Verteidigungsministerium militärische Fahrzeuginspektoren, medizinische Berater und ähnliche Experten zur Beratung des Planungselementes ernennen.

Gesetzesnummer

10001577

Dokumentnummer

NOR12017466

Alte Dokumentnummer

N1199957461L