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Art. 2

Fassungen
07.02.1999 bis 22.12.2003 — BGBl. III Nr. 22/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 207.02.199922.12.2003 BGBl. III Nr. 22/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 67/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Status des Planungselementes der Multinationalen Brigade - Dänemark

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2004,

Typ

Vertrag – Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

07.02.1999BGBl. III Nr. 22/1999

Außerkrafttretensdatum

22.12.2003aufgehoben durch BGBl. III Nr. 67/2004

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im folgenden,

  1. Litera a
    bezeichnet der Ausdruck „SHIRBRIG” die Multinationale Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, die eine nicht aktive (nicht stehende) Multinationale Brigade in hoher Bereitschaft ist, zusammengesetzt aus Beiträgen zum „United Nations Stand-by Arrangements System”, dem in Übereinstimmung mit den nationalen Entscheidungen angeboten werden kann, friedenserhaltende Missionen im Auftrag der Vereinten Nationen unter Kapitel römisch sechs der Charta der Vereinten Nationen, einschließlich humanitärer Aufgaben, durchzuführen;
  2. Litera b
    bezeichnet der Ausdruck „Planungselement” das multinationale Element, das ein ständiger Bestandteil des Stabes von SHIRBRIG ist und das zur Unterstützung der Brigade bei der Ausübung einsatzvorbereitender Funktionen errichtet wird;
  3. Litera c
    bezeichnet der Ausdruck „Steuerungskomitee für die Multinationale Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft” das Komitee, welches das ausführende Organ von SHIRBRIG ist, einschließlich des Planungselementes, und das errichtet ist, um Aufgaben der Aufsicht und der politischen Führung wahrzunehmen (Kontaktstelle wird der gegenwärtig amtierende Vorsitz des Steuerungskomitees der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft sein);
  4. Litera d
    bezeichnet der Ausdruck „Stabschef” den Leiter des Planungselementes;
  5. Litera e
    bezeichnet der Ausdruck „Bedienstete des Planungselementes” das offizielle Personal des Planungselementes;
  6. Litera f
    bezeichnet der Ausdruck „Kommandant von SHIRBRIG” den Kommandanten der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft, der für die Zwecke dieses Abkommens als Bediensteter des Planungselementes angesehen wird;
  7. Litera g
    bezeichnet der Ausdruck „die Regierung” die Regierung von Dänemark.

Gesetzesnummer

10001577

Dokumentnummer

NOR12017458

Alte Dokumentnummer

N1199957453L