Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Status des Planungselementes der Multinationalen Brigade - Dänemark
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 22/1999 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 67/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 3
Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit
Das Planungselement hat die Fähigkeit
bewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen;
Ansprüche in Übereinstimmung mit dem Memorandum of Understanding betreffend Tätigkeit, Finanzierung, Verwaltung und Status des Planungselementes der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft geltend zu machen, zu erwägen, zu befriedigen oder anzuerkennen;
Gerichtsverfahren anzustrengen.
Das Planungselement und das dänische Verteidigungsministerium
können vereinbaren, daß die dänischen Behörden die Prozeßvertretung für das Planungselement in jeglichem gerichtlichen Verfahren, in welchem dem Planungselement Parteistellung vor dänischen Gerichten zukommt, übernehmen können. Die mit der Durchführung von Verträgen oder der Beilegung gerichtlicher Streitigkeiten verbundenen Kosten werden vom Planungselement getragen.
Dokumentnummer
NOR12017459
Alte Dokumentnummer
N1199957454L