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Art. 7

Fassungen
07.02.1999 bis 22.12.2003 — BGBl. III Nr. 22/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 707.02.199922.12.2003 BGBl. III Nr. 22/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 67/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Status des Planungselementes der Multinationalen Brigade - Dänemark

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2004,

Typ

Vertrag – Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

07.02.1999BGBl. III Nr. 22/1999

Außerkrafttretensdatum

22.12.2003aufgehoben durch BGBl. III Nr. 67/2004

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 7

Kommunikationseinrichtungen

  1. Ziffer eins
    In bezug auf alle offiziellen Post-, Telefon-, Telegraph-, Telephoto-, Telefax- und andere elektronische Kommunikationseinrichtungen gewährt die Regierung dem Planungselement die gleiche Behandlung, wie sie den dänischen Streitkräften zukommt.
  2. Ziffer 2
    Die Regierung wird die Unverletzlichkeit der offiziellen Korrespondenz des Planungselementes sicherstellen und wird diese Korrespondenz von jeglicher Zensur ausnehmen. Diese Unverletzlichkeit erstreckt sich, unter anderem, auf Veröffentlichungen, fotografische Aufnahmen, Filmaufnahmen, Filme und Tonaufnahmen, die an das oder vom Planungselement übermittelt werden.
  3. Ziffer 3
    Das Planungselement hat das Recht, Codes zu verwenden, Nachrichten zu verschlüsseln und seine Korrespondenz und andere Unterlagen entweder durch die dänische Post, durch Kurier oder versiegelt abzusenden und zu empfangen; auf diese finden dieselben Privilegien und Immunitäten Anwendung wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen. Nichtoffizielle Korrespondenz und Sendungen, die vom Planungselement oder seinen Bediensteten über die dänische Post versendet oder empfangen werden, werden im Herkunftsland in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen und den Regeln des Weltpostvereines abgestempelt.
  4. Ziffer 4
    1. Litera a
      Das Planungselement kann militärische Funk- und Fernmeldeeinrichtungen, soweit sie für die Einsatzaufgaben des Planungselementes erforderlich sind, einführen, errichten und betreiben. Militärische Funkeinrichtungen usw. werden ausschließlich für offizielle Zwecke verwendet.
    2. Litera b
      Auf das Planungselement sind die gleichen Verfahren und Vorschriften betreffend Höhe, Verteilung und Benutzung von Frequenzen und betreffend die technischen Details der Ausrüstung, einschließlich der Dienstleistungen und Zahlungen für die Benutzung der Frequenzen, anwendbar wie für die dänischen Streitkräfte.
    3. Litera c
      Ansuchen um kommerzielle Kommunikationssysteme und -netze innerhalb des dänischen Gebietes und Ansuchen um die Benutzung internationaler Kommunikationssysteme und -netze werden mit den zuständigen dänischen Behörden und den internationalen Behörden und Agenturen koordiniert.
    4. Litera d
      Das Planungselement wird alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um eine Störung der dänischen Funk- oder Telekommunikationdienste, die durch den Nachrichtenverkehr oder andere elektrische Einrichtungen des Planungselementes verursacht wird, zu vermeiden oder abzustellen. Die dänischen Behörden werden alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um eine Störung der Funk- oder Telekommunikationstätigkeiten des Planungselementes zu vermeiden oder abzustellen.
    5. Litera e
      Die in diesem Artikel erwähnten Einrichtungen können, soweit dies für den ordentlichen Betrieb erforderlich ist, außerhalb der Räumlichkeiten des Planungselementes mit Zustimmung der zuständigen dänischen Behörden errichtet und betrieben werden.

Schlagworte

Posteinrichtung, Telefoneinrichtung, Telegrapheinrichtung, Telephotoeinrichtung, Telefaxeinrichtung, Funkeinrichtung, Kommunikationsnetz, Funkdienst, Funktätigkeit

Gesetzesnummer

10001577

Dokumentnummer

NOR12017463

Alte Dokumentnummer

N1199957458L