Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
07.02.1999 bis 22.12.2003 — BGBl. III Nr. 22/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 807.02.199922.12.2003 BGBl. III Nr. 22/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 67/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Status des Planungselementes der Multinationalen Brigade - Dänemark

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2004,

Typ

Vertrag – Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

07.02.1999BGBl. III Nr. 22/1999

Außerkrafttretensdatum

22.12.2003aufgehoben durch BGBl. III Nr. 67/2004

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel 8

Eigentum, Geldmittel und Vermögenswerte des Planungselementes

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      Das Planungselement ist befreit von Zöllen für Güter, die vom Planungselement selbst eingeführt werden. Eingeführte Güter unterliegen ab der Einfuhr nicht der allgemeinen Kaufsteuer. Das Planungselement ist befreit von kraftfahrzeugbezogenen Steuern, die gemäß dem Kraftfahrzeuggewichtssteuergesetz eingehoben werden. Wenn das Planungselement bewegliche Güter, für die Umsatzsteuer entrichtet wurde oder zu entrichten ist, für offizielle Zwecke kauft, werden die zuständigen dänischen Behörden, soweit möglich, die erforderlichen Verwaltungsvorkehrungen für eine Vergütung oder Erlassung des Umsatzsteuerbetrages treffen.
    2. Litera b
      Das Planungselement ist von Lizenzgebühren für Radio- und Fernseheinrichtungen, die für militärische Zwecke beschafft werden, befreit.
    3. Litera c
      Es herrscht Einverständnis darüber, daß Gegenstände, die vom Planungselement für seine Tätigkeiten zollfrei eingeführt werden, solange nicht an Personen übertragen werden, die nicht diese Befreiung genießen, bis die dänischen Abgaben und Steuern entrichtet wurden. Die Bewertung zum Zwecke der Zollbemessung richtet sich nach dem Wert zum Zeitpunkt der Übertragung.
  2. Ziffer 2
    Das Planungselement kann Zahlungsmittel jeglicher Art besitzen
und Konten in jeglicher Währung unterhalten. Bankkonten des Planungselementes sind von nationalen Währungsvorschriften und nationalen Notmaßnahmen betreffend Bankkonten befreit.
  1. Ziffer 3
    Das Eigentum und die Vermögenswerte des Planungselementes sind
vor Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung und jeder sonstigen Form von Beeinträchtigung, sei es durch Zwangs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder Gesetzgebungsmaßnahmen befreit, es sei denn, das Steuerungskomitee der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft verzichtet auf diese Immunität.

Schlagworte

Radioeinrichtung, Zwangsmaßnahme, Gerichtsmaßnahme

Gesetzesnummer

10001577

Dokumentnummer

NOR12017464

Alte Dokumentnummer

N1199957459L