Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Status des Planungselementes der Multinationalen Brigade - Dänemark
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 22/1999 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 67/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 8
Eigentum, Geldmittel und Vermögenswerte des Planungselementes
Das Planungselement ist befreit von Zöllen für Güter, die vom Planungselement selbst eingeführt werden. Eingeführte Güter unterliegen ab der Einfuhr nicht der allgemeinen Kaufsteuer. Das Planungselement ist befreit von kraftfahrzeugbezogenen Steuern, die gemäß dem Kraftfahrzeuggewichtssteuergesetz eingehoben werden. Wenn das Planungselement bewegliche Güter, für die Umsatzsteuer entrichtet wurde oder zu entrichten ist, für offizielle Zwecke kauft, werden die zuständigen dänischen Behörden, soweit möglich, die erforderlichen Verwaltungsvorkehrungen für eine Vergütung oder Erlassung des Umsatzsteuerbetrages treffen.
Das Planungselement ist von Lizenzgebühren für Radio- und Fernseheinrichtungen, die für militärische Zwecke beschafft werden, befreit.
Es herrscht Einverständnis darüber, daß Gegenstände, die vom Planungselement für seine Tätigkeiten zollfrei eingeführt werden, solange nicht an Personen übertragen werden, die nicht diese Befreiung genießen, bis die dänischen Abgaben und Steuern entrichtet wurden. Die Bewertung zum Zwecke der Zollbemessung richtet sich nach dem Wert zum Zeitpunkt der Übertragung.
Das Planungselement kann Zahlungsmittel jeglicher Art besitzen
und Konten in jeglicher Währung unterhalten. Bankkonten des Planungselementes sind von nationalen Währungsvorschriften und nationalen Notmaßnahmen betreffend Bankkonten befreit.
Das Eigentum und die Vermögenswerte des Planungselementes sind
vor Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung und jeder sonstigen Form von Beeinträchtigung, sei es durch Zwangs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder Gesetzgebungsmaßnahmen befreit, es sei denn, das Steuerungskomitee der Multinationalen Brigade der Vereinten Nationen aus Eingreiftruppen hoher Bereitschaft verzichtet auf diese Immunität.
Schlagworte
Radioeinrichtung, Zwangsmaßnahme, Gerichtsmaßnahme
Dokumentnummer
NOR12017464
Alte Dokumentnummer
N1199957459L