Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.03.1999 — BGBl. III Nr. 38/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.03.1999 BGBl. III Nr. 38/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.03.1999BGBl. III Nr. 38/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 10

Beilegung von Streitigkeiten

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten konsultieren einander und arbeiten zusammen, um jede Streitigkeit, die über die Anwendung oder die Auslegung dieses Übereinkommens entstehen kann, beizulegen. Jeder Vertragsstaat kann jede derartige Streitigkeit dem Treffen der Vertragsstaaten vorlegen.
  2. Absatz 2,Das Treffen der Vertragsstaaten kann zur Beilegung der Streitigkeit durch alle von ihr für zweckmäßig erachteten Mittel beitragen, indem es unter anderem seine guten Dienste anbietet, die Streitparteien auffordert, das Beilegungsverfahren ihrer Wahl in Gang zu setzen, und für jedes vereinbarte Verfahren eine Frist empfiehlt.
  3. Absatz 3,Dieser Artikel läßt die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Maßnahmen zur Erleichterung und Klarstellung der Einhaltung des Übereinkommens unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2016

Gesetzesnummer

10001582

Dokumentnummer

NOR12017481

Alte Dokumentnummer

N1199957560L