Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 38/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 10
Beilegung von Streitigkeiten
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten konsultieren einander und arbeiten zusammen, um jede Streitigkeit, die über die Anwendung oder die Auslegung dieses Übereinkommens entstehen kann, beizulegen. Jeder Vertragsstaat kann jede derartige Streitigkeit dem Treffen der Vertragsstaaten vorlegen.
(2)Absatz 2,Das Treffen der Vertragsstaaten kann zur Beilegung der Streitigkeit durch alle von ihr für zweckmäßig erachteten Mittel beitragen, indem es unter anderem seine guten Dienste anbietet, die Streitparteien auffordert, das Beilegungsverfahren ihrer Wahl in Gang zu setzen, und für jedes vereinbarte Verfahren eine Frist empfiehlt.
(3)Absatz 3,Dieser Artikel läßt die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Maßnahmen zur Erleichterung und Klarstellung der Einhaltung des Übereinkommens unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2016
Dokumentnummer
NOR12017481
Alte Dokumentnummer
N1199957560L