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Art. 11

Fassungen
ab 01.03.1999 — BGBl. III Nr. 38/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.03.1999 BGBl. III Nr. 38/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.03.1999BGBl. III Nr. 38/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 11

Treffen der Vertragsstaaten

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten kommen zu regelmäßigen Treffen zusammen, um alle Angelegenheiten in bezug auf die Anwendung oder Durchführung dieses Übereinkommens zu prüfen; dazu gehören
    1. Litera a
      die Wirkungsweise und der Status dieses Übereinkommens,
    2. Litera b
      Angelegenheiten, die sich im Zusammenhang mit den auf Grund dieses Übereinkommens vorgelegten Berichten ergeben,
    3. Litera c
      die internationale Zusammenarbeit und Hilfe nach Artikel 6,
    4. Litera d
      die Entwicklung von Technologien für die Räumung von Antipersonenminen,
    5. Litera e
      Vorlagen von seiten der Vertragsstaaten nach Artikel 8 und
    6. Litera f
      Beschlüsse im Zusammenhang mit Vorlagen von seiten der Vertragsstaaten nach Artikel 5.
  2. Absatz 2,Das erste Treffen der Vertragsstaaten wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Die nachfolgenden Treffen werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen alljährlich bis zur ersten Überprüfungskonferenz einberufen.
  3. Absatz 3,Unter den in Artikel 8 genannten Voraussetzungen beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen ein Sondertreffen der Vertragsstaaten ein.
  4. Absatz 4,Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie die Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationale Organisationen oder Einrichtungen, regionale Organisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und einschlägige nichtstaatliche Organisationen können entsprechend den vereinbarten Verfahrensregeln als Beobachter zu diesen Treffen eingeladen werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2016

Gesetzesnummer

10001582

Dokumentnummer

NOR12017482

Alte Dokumentnummer

N1199957561L