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Art. 12

Fassungen
ab 01.03.1999 — BGBl. III Nr. 38/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.03.1999 BGBl. III Nr. 38/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.03.1999BGBl. III Nr. 38/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 12

Überprüfungskonferenzen

  1. Absatz eins,Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Überprüfungskonferenz ein. Weitere Überprüfungskonferenzen werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen eines Vertragsstaats oder mehrerer Vertragsstaaten einberufen, wobei der Abstand zwischen den einzelnen Überprüfungskonferenzen mindestens fünf Jahre betragen muß. Alle Vertragsstaaten dieses Übereinkommens werden zu diesen Überprüfungskonferenzen eingeladen.
  2. Absatz 2,Zweck der Überprüfungskonferenz ist es,
    1. Litera a
      die Wirkungsweise und den Status dieses Übereinkommens zu überprüfen,
    2. Litera b
      die Notwendigkeit für weitere Treffen der Vertragsstaaten nach Artikel 11 Absatz 2 sowie die Abstände zwischen diesen Treffen zu prüfen,
    3. Litera c
      Beschlüsse über Vorlagen von seiten der Vertragsstaaten nach Artikel 5 zu fassen und
    4. Litera d
      erforderlichenfalls im Abschlußbericht Schlußfolgerungen über die Durchführung dieses Übereinkommens anzunehmen.
  3. Absatz 3,Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie die Vereinten Nationen, sonstige einschlägige internationale Organisationen oder Einrichtungen, regionale Organisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und einschlägige nichtstaatliche Organisationen können entsprechend den vereinbarten Verfahrensregeln als Beobachter zu jeder Überprüfungskonferenz eingeladen werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2016

Gesetzesnummer

10001582

Dokumentnummer

NOR12017483

Alte Dokumentnummer

N1199957562L