Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Menschenrechtsbeirat-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 202/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 395/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Zusammensetzung des Beirates, Bestellung und Abberufung seiner
Mitglieder
§ 3. (1) Dem Beirat gehören elf Mitglieder an. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus und werden mit deren Zustimmung vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsperiode von drei Jahren bestellt. Die Funktion endet durch Ablauf der Funktionsperiode, durch Abberufung seitens des Bundesministers für Inneres oder durch Verzicht oder Tod des Mitglieds.Paragraph 3, (1) Dem Beirat gehören elf Mitglieder an. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus und werden mit deren Zustimmung vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsperiode von drei Jahren bestellt. Die Funktion endet durch Ablauf der Funktionsperiode, durch Abberufung seitens des Bundesministers für Inneres oder durch Verzicht oder Tod des Mitglieds.
(2)Absatz 2,Die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und den Vertreter oder die Vertreterin des oder der Vorsitzenden bestellt der Bundesminister für Inneres aus dem Kreis jener unabhängigen Persönlichkeiten, die der Wahrung der Menschenrechte besonders verpflichtet sind. Für je ein Mitglied und Ersatzmitglied kommt dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Justiz, für je ein Mitglied und Ersatzmitglied kommt jeweils einer von fünf vom Bundesminister für Inneres bestimmten privaten gemeinnützigen Einrichtungen, die sich der Wahrung der Menschenrechte widmen, das Vorschlagsrecht zu; die Abberufung dieser Mitglieder und Ersatzmitglieder erfolgt schriftlich und begründet.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates sowie Menschen, die zufolge § 6 Abs. 3 vom Beirat zugezogen werden, unterliegen im Hinblick auf Wahrnehmungen in dieser Funktion der Wahrung des Amtsgeheimnisses.Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates sowie Menschen, die zufolge Paragraph 6, Absatz 3, vom Beirat zugezogen werden, unterliegen im Hinblick auf Wahrnehmungen in dieser Funktion der Wahrung des Amtsgeheimnisses.
Dokumentnummer
NOR12017573
Alte Dokumentnummer
N1199960160L