Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.07.1999 bis 19.10.1999 — BGBl. II Nr. 202/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.07.199919.10.1999 BGBl. II Nr. 202/1999 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 395/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Menschenrechtsbeirat-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. II Nr. 202/1999

Außerkrafttretensdatum

19.10.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 395/1999

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Zusammensetzung des Beirates, Bestellung und Abberufung seiner

Mitglieder

Paragraph 3, (1) Dem Beirat gehören elf Mitglieder an. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus und werden mit deren Zustimmung vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsperiode von drei Jahren bestellt. Die Funktion endet durch Ablauf der Funktionsperiode, durch Abberufung seitens des Bundesministers für Inneres oder durch Verzicht oder Tod des Mitglieds.

  1. Absatz 2,Die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und den Vertreter oder die Vertreterin des oder der Vorsitzenden bestellt der Bundesminister für Inneres aus dem Kreis jener unabhängigen Persönlichkeiten, die der Wahrung der Menschenrechte besonders verpflichtet sind. Für je ein Mitglied und Ersatzmitglied kommt dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Justiz, für je ein Mitglied und Ersatzmitglied kommt jeweils einer von fünf vom Bundesminister für Inneres bestimmten privaten gemeinnützigen Einrichtungen, die sich der Wahrung der Menschenrechte widmen, das Vorschlagsrecht zu; die Abberufung dieser Mitglieder und Ersatzmitglieder erfolgt schriftlich und begründet.
  2. Absatz 3,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates sowie Menschen, die zufolge Paragraph 6, Absatz 3, vom Beirat zugezogen werden, unterliegen im Hinblick auf Wahrnehmungen in dieser Funktion der Wahrung des Amtsgeheimnisses.

Gesetzesnummer

10001593

Dokumentnummer

NOR12017573

Alte Dokumentnummer

N1199960160L