Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2019JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1164Paragraph 1164
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Zwingende Vorschriften
§ 1164.Paragraph 1164,
(1)Absatz eins,Die Berechtigungen des Dienstnehmers, die sich aus den Bestimmungen der §§ 1154 Abs. 3, § 1154b, 1156 bis 1159b, 1160 und 1162a bis 1163 ergeben, können durch den Dienstvertrag oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung nicht aufgehoben oder beschränkt werden.Die Berechtigungen des Dienstnehmers, die sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 1154, Absatz 3,, Paragraph 1154 b, 1156 bis 1159 b, 1160 und 1162 a bis 1163 ergeben, können durch den Dienstvertrag oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung nicht aufgehoben oder beschränkt werden.
(2)Absatz 2,Die §§ 1154b, 1156 und 1164 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2000 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind.Die Paragraphen 1154 b, 1156 und 1164 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000, sind auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2000 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind. (3)Absatz 3,Die verlängerte Anspruchsdauer nach § 1154b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 bewirkt keine Verlängerung einer in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstverträgen vorgesehenen längeren Anspruchsdauer. Sehen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstverträge einen zusätzlichen Anspruch im Anschluss an den Anspruch nach § 1154b Abs. 1 vor, wird die Gesamtdauer der Ansprüche nicht verlängert.Die verlängerte Anspruchsdauer nach Paragraph 1154 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000, bewirkt keine Verlängerung einer in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstverträgen vorgesehenen längeren Anspruchsdauer. Sehen Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstverträge einen zusätzlichen Anspruch im Anschluss an den Anspruch nach Paragraph 1154 b, Absatz eins, vor, wird die Gesamtdauer der Ansprüche nicht verlängert. (4)Absatz 4,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 für die Dienstnehmer günstigere Regelungen in Dienstverträgen oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung werden durch die Neuregelung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 nicht berührt.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000, für die Dienstnehmer günstigere Regelungen in Dienstverträgen oder in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung werden durch die Neuregelung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000, nicht berührt.
Anmerkung
Art. 3 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 74/2019 lautet: „Im § 1164 wird der Ausdruck „§ 1154b Abs. 1 bis 5“ durch den Ausdruck „§ 1154b“ ersetzt.“. Richtig wäre: „Im § 1164 Abs. 1 wird der Ausdruck „1154b Abs. 1 bis 5“ durch den Ausdruck „§ 1154b“ ersetzt.“ (vgl. dazu die <A href="https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/A/A_00274/fname_698705.pdf" target="_blank">Textgegenüberstellung</A> der Parlamentarischen Materialien S. 3).
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2019
Dokumentnummer
NOR40216915