Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1175Paragraph 1175
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Siebenundzwanzigstes Hauptstück
Von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Begriff und Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
§ 1175.Paragraph 1175,
(1)Absatz eins,Schließen sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, so bilden sie eine Gesellschaft. Sofern sie keine andere Gesellschaftsform wählen, bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinn dieses Hauptstücks.
(2)Absatz 2,Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht rechtsfähig.
(3)Absatz 3,Sie kann jeden erlaubten Zweck verfolgen und jede erlaubte Tätigkeit zum Gegenstand haben.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auch auf andere Gesellschaften anzuwenden, soweit für diese keine besonderen Vorschriften bestehen und die Anwendung dieser Bestimmungen auch unter Berücksichtigung der für die jeweilige Gesellschaft geltenden Grundsätze angemessen ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR40165222