Rechtstracker.at

§ 1175 ABGB

Fassungen
ab 01.01.2015 — BGBl. I Nr. 83/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1175 heute01.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 83/2014
§ 117501.01.181231.12.2014 JGS Nr. 946/1811 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1175

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 83/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Siebenundzwanzigstes Hauptstück
Von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Begriff und Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Paragraph 1175,

  1. Absatz eins,Schließen sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, so bilden sie eine Gesellschaft. Sofern sie keine andere Gesellschaftsform wählen, bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinn dieses Hauptstücks.
  2. Absatz 2,Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht rechtsfähig.
  3. Absatz 3,Sie kann jeden erlaubten Zweck verfolgen und jede erlaubte Tätigkeit zum Gegenstand haben.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auch auf andere Gesellschaften anzuwenden, soweit für diese keine besonderen Vorschriften bestehen und die Anwendung dieser Bestimmungen auch unter Berücksichtigung der für die jeweilige Gesellschaft geltenden Grundsätze angemessen ist.

Im RIS seit

24.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40165222