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§ 1204 ABGB

Fassungen
ab 01.01.2015 — BGBl. I Nr. 83/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1204 heute01.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 83/2014
§ 120401.01.181231.12.2014 JGS Nr. 946/1811 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1204

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 83/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Beachte

Zum Geltungsbereich vergleiche Paragraph 1503, Absatz 5,

Text

Beteiligung des Ausscheidenden an schwebenden Geschäften

Paragraph 1204,

  1. Absatz eins,Der ausgeschiedene Gesellschafter nimmt am Gewinn und am Verlust teil, der sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt. Die übrigen Gesellschafter sind berechtigt, diese Geschäfte so zu beenden, wie es ihnen am vorteilhaftesten erscheint.
  2. Absatz 2,Der ausgeschiedene Gesellschafter kann am Schluss jedes Geschäftsjahres Rechenschaft über die inzwischen beendeten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.

Im RIS seit

24.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40165250