Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 759 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1328Paragraph 1328
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
1a. an der geschlechtlichen Selbstbestimmung
§ 1328.Paragraph 1328,
Wer jemanden durch eine strafbare Handlung oder sonst durch Hinterlist, Drohung oder Ausnutzung eines Abhängigkeits- oder Autoritätsverhältnisses zur Beiwohnung oder sonst zu geschlechtlichen Handlungen mißbraucht, hat ihm den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn zu ersetzen sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten.
Schlagworte
Abhängigkeitsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12038990
alte Dokumentnummer
N2199660070J