Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 239Paragraph 239
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Sechstes Hauptstück
Von der Vorsorgevollmacht und der Erwachsenenvertretung
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
I. Teilnahme am Rechtsverkehrrömisch eins. Teilnahme am Rechtsverkehr
Selbstbestimmung
§ 239.Paragraph 239,
(1)Absatz eins,Im rechtlichen Verkehr ist dafür Sorge zu tragen, dass volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, möglichst selbständig, erforderlichenfalls mit entsprechender Unterstützung, ihre Angelegenheiten selbst besorgen können.
(2)Absatz 2,Unterstützung kann insbesondere durch die Familie, andere nahe stehende Personen, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe und soziale und psychosoziale Dienste, Gruppen von Gleichgestellten, Beratungsstellen oder im Rahmen eines betreuten Kontos oder eines Vorsorgedialogs geleistet werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2017
Dokumentnummer
NOR40193045