Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 604Paragraph 604
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Zehntes Hauptstück
Von der Ersatz- und Nacherbschaft
Ersatzerbschaft
§ 604.Paragraph 604,
(1)Absatz eins,Für den Fall, dass der eingesetzte oder gesetzliche Erbe die Erbschaft nicht erlangt, können ein Ersatzerbe, und wenn auch dieser sie nicht erlangt, ein zweiter oder auch noch weitere Ersatzerben berufen werden.
(2)Absatz 2,Ersatzerben gehen Anwachsungsberechtigten (§ 560) jedenfalls vor.Ersatzerben gehen Anwachsungsberechtigten (Paragraph 560,) jedenfalls vor.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Dokumentnummer
NOR40172869