Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 695Paragraph 695
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Zwölftes Hauptstück
Von der Einschränkung und Aufhebung des letzten Willens
I. Allgemeinesrömisch eins. Allgemeines
§ 695.Paragraph 695,
Der letztwillig Verfügende kann die Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer einschränken, etwa durch eine Bedingung, eine Befristung oder eine Auflage, sowie seine Beweggründe und den Zweck seiner Anordnung schildern. Er kann seine letztwillige Verfügung auch ändern oder ganz aufheben.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015
Dokumentnummer
NOR40172924