Kurztitel
Instruktion für die Gemeindevorsteher
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 256/1850 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 256 aus 1850, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 3,, RGBl. Nr. 153/1849
Text
§. 14.Paragraph 14,
In den Activstand sind nicht nur alle Kleider- und Einrichtungsstücke, Wirthschaftsgegenstände, Gewerbsrequisiten, Vorräthe u. dgl., sondern auch die Barschaft, Pretiosen, Forderungen, Obligationen und Rechte, in den Passivstand aber alle bekannten Schulden des Erblassers mit Angabe des Namens, Standes und Wohnortes des Gläubigers einzustellen.
In eine Schätzung unbeweglicher Güter hat sich jedoch der Gemeindevorsteher nicht einzulassen, sondern die etwa vorhandenen Realitäten lediglich in der Inventur aufzuführen.
Auf dieselbe Weise hat der Gemeindevorsteher vorzugehen, wenn er vom Bezirksgerichte um die Vornahme der Inventur insbesonders angegangen wird.
Das Formular Nr. II. enthält das Beispiel einer Verlassenschafts-Inventur.Das Formular Nr. römisch zwei. enthält das Beispiel einer Verlassenschafts-Inventur.
Anmerkung
1. Zum Aufbau des Inventars siehe auch die §§ 97 ff Außerstreitgesetz RGBl. Nr. 208/1854.
2. Das Formular Nr. II wird nicht mehr verwendet.
Schlagworte
Aktivstand, Weidestück, Wirtschaftsgegenstand, Vorrat, Fahrnis, Kostbarkeit, Wertpapiere, Liegenschaft, Verlassenschaftsinventur