Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Instruktion für die Gemeindevorsteher
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 256/1850 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 256 aus 1850, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 3,, RGBl. Nr. 153/1849
Text
A. In Verlassenschafts-Angelegenheiten.
§. 2.Paragraph 2,
Der Gemeindevorsteher hat sich von allen in seiner Gemeinde vorkommenden Sterbfällen Kenntniß zu verschaffen und die Anzeige hievon an das zuständige Bezirksgericht zu erstatten. Diese Anzeige hat jedoch zu unterbleiben, wenn ein in Verpflegung seines Vaters oder seiner Mutter stehendes minderjähriges Kind ohne Vermögen gestorben ist.
Anmerkung
1. Zur Verständigung des Verlassenschaftsgerichts von einem Todesfall durch den Standesbeamten siehe § 38 Abs. 1 PStG, BGBl. Nr. 60/1983, und § 17 Abs. 3 Z 6 PStV, BGBl. Nr. 629/1983.
2. Zu der Anzeige eines Todesfalls durch den Gemeindevorsteher (Bürgermeister) "auf dem flachen Land" vgl. § 34 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854.
Schlagworte
Bürgermeister, Sterbefälle, Kenntnis, Mitteilung, Verständigung, Todesfall, Abhandlung
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025
Dokumentnummer
NOR12019315
Alte Dokumentnummer
N2185011079R