Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Instruktion für die Gemeindevorsteher
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 256/1850 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 256 aus 1850, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Beachte
Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849.Zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 3,, RGBl. Nr. 153 aus 1849,.
Der Bestimmung wurde (spätestens) seit dem Inkrafttreten des Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, materiell derogiert.Der Bestimmung wurde (spätestens) seit dem Inkrafttreten des Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, materiell derogiert.
Text
§. 23.Paragraph 23,
Sobald alle auf dem Zustellungsbogen verzeichneten Stücke zugestellt sind, hat der Gemeindevorsteher den Zustellungsbogen zu unterfertigen und dem Gerichte unter einem mit der Adresse versehenen Umschlag zurückzusenden.
Wenn daher der Gemeindevorsteher dem Gerichte nicht besondere Bemerkungen mitzutheilen hätte, bedarf es hiezu keines eigenen Rückschreibens.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025
Dokumentnummer
NOR12019336
Alte Dokumentnummer
N2185011100R