Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Instruktion für die Gemeindevorsteher
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 256/1850 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 256 aus 1850, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 3,, RGBl. Nr. 153/1849
Text
§. 4.Paragraph 4,
Bei der Todfallsaufnahme hat sich der Gemeindevorsteher oder ein anderes von ihm bestelltes Mitglied des Gemeindevorstandes in die Wohnung des Verstorbenen zu begeben und mit Zuziehung zweier Hausgenossen oder in deren Ermanglung zweier Zeugen, diejenigen Erhebungen zu pflegen, welche aus dem Formulare der Todfallsaufnahme Nr. I zu ersehen sind.Bei der Todfallsaufnahme hat sich der Gemeindevorsteher oder ein anderes von ihm bestelltes Mitglied des Gemeindevorstandes in die Wohnung des Verstorbenen zu begeben und mit Zuziehung zweier Hausgenossen oder in deren Ermanglung zweier Zeugen, diejenigen Erhebungen zu pflegen, welche aus dem Formulare der Todfallsaufnahme Nr. römisch eins zu ersehen sind.
Anmerkung
1. Dem § 4 wurde möglicherweise durch § 38 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854, materiell derogiert.
2. Das Formular Nr. I wird nicht mehr verwendet; statt dessen wird das Formblatt des Verfahrens außer Streitsachen Nr. 4 herangezogen.
Schlagworte
Ermittlung, Prüfung, Erkundigung
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025
Dokumentnummer
NOR12019317
Alte Dokumentnummer
N2185011081R