Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Instruktion für die Gemeindevorsteher
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 256/1850 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999RGBl. Nr. 256 aus 1850, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 3,, RGBl. Nr. 153/1849
Text
§. 7.Paragraph 7,
Der Gemeinde-Abgeordnete hat hiernach die in dem gedruckten Formulare der Todfallsaufnahme enthaltenen Rubriken unter seiner und der zugezogenen Personen Unterfertigung genau auszufüllen. Sollte Jemand der zugezogenen Personen des Schreibens unkundig seyn, so hat er sein Handzeichen, und ein Zeuge dessen Namen beizusetzen.
Anmerkung
1. Dem ersten Satz des § 7 wurde möglicherweise durch § 39 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854 derogiert.
2. Als Formular kommt das Formblatt des Verfahrens außer Streitsachen Nr. 4 in Betracht.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025
Dokumentnummer
NOR12019320
Alte Dokumentnummer
N2185011084R