Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 151Paragraph 151
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 151.Paragraph 151,
Die Bezirksgerichte haben bei kleinen und weniger schwierigen Verlassenschaften sich zu bestreben, daß so viel möglich das ganze Abhandlungsgeschäft, nämlich die Todfallsaufnahme, die Inventur, die Erbserklärung, die wechselseitige Anerkennung des Erbrechtes, der Ausweis der den Erben obliegenden Verbindlichkeiten und nach Umständen die Erbtheilung, oder der endliche Erb-Ausweis in einem fortlaufenden Protokolle berichtiget und besonders, wo dürftige Erben einschreiten, diesen kein unnützer Zeitverlust verursacht werde.
Anmerkung
Siehe auch §§ 2 und 3 d. BG BGBl. Nr. 343/1970.
Schlagworte
Erbteilung, Erbausweis, berichtigt, Erbserklärung,
Todfallsaufnahme
Dokumentnummer
NOR12019494
Alte Dokumentnummer
N2185416555T