Rechtstracker.at

§ 199 AußStrG

Fassungen
23.08.1854 bis 30.06.2001 — RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19923.08.185430.06.2001 RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 199

Inkrafttretensdatum

23.08.1854RGBl. Nr. 208/1854

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 199,

Wenn es sich jedoch in Erbschaftsfällen um die Uebernahme eines gesetzlich untheilbaren Gutes durch einen der Miterben gegen Abfertigung der übrigen handelt, so können dem Uebernehmer die Erbtheile der minderjährigen Miterben auch ohne Ausweisung der gesetzmäßigen Sicherheit geborgt werden, wenn nur dafür die Hypothek auf das ererbte Gut selbst mit dem Vorrechte vor allen anderen eigenen Schulden des Uebernehmers bestellt wird.

Anmerkung

Siehe auch § 230c ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Schlagworte

Übernahme, unteilbar, Übernehmer, Erbteil

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019544

Alte Dokumentnummer

N2185416605T