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§ 208 AußStrG

Fassungen
01.07.2001 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20801.07.200131.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
§ 20823.08.185430.06.2001 RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 208

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Beendigung der Vermögensverwaltung, Schlussrechnung

Paragraph 208, (1) Für den Inhalt der Schlussrechnung sowie für die Entscheidung darüber gelten die Paragraphen 206 und 207 sinngemäß. Das Gericht hat dem Pflegebefohlenen, soweit dies erforderlich ist, den Inhalt der Schlussrechnung verständlich zu machen.

  1. Absatz 2,Mit der Beendigung der Vermögensverwaltung hat das Gericht erforderlichenfalls dem gesetzlichen Vertreter mit vollstreckbarem Beschluss die Übergabe des Vermögens an den Pflegebefohlenen oder an einen anderen gesetzlichen Vertreter aufzutragen.
  2. Absatz 3,Der volljährig gewordene Pflegebefohlene ist aufzufordern, Vermögen, das sich in gerichtlicher Verwahrung befindet, zu übernehmen. Dabei ist er auf die Vorschriften über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse hinzuweisen. Maßnahmen nach Paragraph 193, Absatz eins, sind aufzuheben, sofern der Pflegebefohlene nicht deren befristete Aufrechterhaltung zur Abwehr sonst drohender Gefahren verlangt. Das Gericht hat dafür zu sorgen, dass die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit in den öffentlichen Büchern und Registern gelöscht wird.

Anmerkung

1. Siehe auch §§ 230 f. ABGB, JGS Nr. 946/1811.
2. ÜR: Art. XVIII § 6, BGBl. I Nr. 135/2000

Schlagworte

Abrechnung, Rechnungslegung, Sachwalter, Gerichtsakten, Eingang, Einnahmen

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR40013418