Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 208Paragraph 208
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 208.Paragraph 208,
Jede Vormundschaftsrechnung muß genau geprüft werden. Dabei ist insbesondere zu untersuchen:
ob das Stammvermögen, so wie es in dem Inventar und anderen Gerichtsacten, oder in der nächst vorhergehenden Rechnung erscheint, vollständig in Empfang gebracht sei;
in wieferne die Rechnung in den einzelnen Posten mit den Belegen übereinstimme;
ob Empfang und Ausgabe, in soweit es ihre Natur zuläßt, gehörig bescheiniget seien;
ob von Zeit zu Zeit wiederkehrende Zahlungen sich ununterbrochen folgen, und in Empfang und Ausgabe richtig an einander anschließen;
ob nicht die gerichtliche Genehmigung bei Geschäften oder Zahlungen, die derselben nach dem bürgerlichen Gesetzbuche bedürfen, mangle, und ob in einem solchen Falle hierzu nachträglich die gerichtliche Bewilligung ertheilt werden könne;
ob alles Stammvermögen gehörig aufbewahrt und versichert, die entbehrliche Barschaft fruchtbringend angelegt, und in wieferne endlich
die Verwaltung selbst zweckmäßig und nützlich gewesen sei.
Anmerkung
Siehe auch §§ 230 f. ABGB, JGS Nr. 946/1811.
Schlagworte
Abrechnung, Rechnungslegung, Sachwalter, Gerichtsakten, Eingang,
Einnahmen
Dokumentnummer
NOR12019553
Alte Dokumentnummer
N2185416614T