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§ 208 AußStrG

Fassungen
23.08.1854 bis 30.06.2001 — RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20801.07.200131.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
§ 20823.08.185430.06.2001 RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 208

Inkrafttretensdatum

23.08.1854RGBl. Nr. 208/1854

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 208,

Jede Vormundschaftsrechnung muß genau geprüft werden. Dabei ist insbesondere zu untersuchen:

  1. Ziffer eins
    ob das Stammvermögen, so wie es in dem Inventar und anderen Gerichtsacten, oder in der nächst vorhergehenden Rechnung erscheint, vollständig in Empfang gebracht sei;
  2. Ziffer 2
    in wieferne die Rechnung in den einzelnen Posten mit den Belegen übereinstimme;
  3. Ziffer 3
    ob Empfang und Ausgabe, in soweit es ihre Natur zuläßt, gehörig bescheiniget seien;
  4. Ziffer 4
    ob von Zeit zu Zeit wiederkehrende Zahlungen sich ununterbrochen folgen, und in Empfang und Ausgabe richtig an einander anschließen;
  5. Ziffer 5
    ob nicht die gerichtliche Genehmigung bei Geschäften oder Zahlungen, die derselben nach dem bürgerlichen Gesetzbuche bedürfen, mangle, und ob in einem solchen Falle hierzu nachträglich die gerichtliche Bewilligung ertheilt werden könne;
  6. Ziffer 6
    ob alles Stammvermögen gehörig aufbewahrt und versichert, die entbehrliche Barschaft fruchtbringend angelegt, und in wieferne endlich
  7. Ziffer 7
    die Verwaltung selbst zweckmäßig und nützlich gewesen sei.

Anmerkung

Siehe auch §§ 230 f. ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Schlagworte

Abrechnung, Rechnungslegung, Sachwalter, Gerichtsakten, Eingang, Einnahmen

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019553

Alte Dokumentnummer

N2185416614T