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§ 209 AußStrG

Fassungen
23.08.1854 bis 30.06.2001 — RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20901.07.200131.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
§ 20923.08.185430.06.2001 RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208/1854

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 209

Inkrafttretensdatum

23.08.1854RGBl. Nr. 208/1854

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 209,

Gerichtshöfe, welche mit eigenen Rechnungsbeamten versehen sind, haben sich zur Prüfung der Rechnungen ihrer Hilfe zu bedienen. Andere Vormundschaftsbehörden sollen dieses Geschäft so viel möglich selbst vornehmen; doch können zur Prüfung weitläufiger oder solcher Rechnungen, deren Beurtheilung besondere Kunstkenntnisse erfordert, ein oder zwei Sachverständige benannt werden. Vorzüglich sollen zur Prüfung der Rechnungen im Gerichtsorte wohnende nahe Verwandte des Mündels, wenn sie dazu geeignet sind, verwendet werden. Diese haben die Revision unentgeltlich zu besorgen. Anderen Rechnungsverständigen kann eine ihren Bemühungen angemessene Belohnung aus dem Vermögen des Mündels angewiesen werden.

Anmerkung

Siehe auch § 31 Abs. 1 JN, RGBl. Nr. 111/1895 sowie § 1 Abs. 1 Z 2
lit. b und § 2 Abs. 2 BGBl. Nr. 343/1970.

Schlagworte

Rechnungsprüfer, Vormundschaftsgericht, Pflegschaftsgericht, Sachwalter, Beurteilung

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019554

Alte Dokumentnummer

N2185416615T