Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 209Paragraph 209
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§. 209.Paragraph 209,
Gerichtshöfe, welche mit eigenen Rechnungsbeamten versehen sind, haben sich zur Prüfung der Rechnungen ihrer Hilfe zu bedienen. Andere Vormundschaftsbehörden sollen dieses Geschäft so viel möglich selbst vornehmen; doch können zur Prüfung weitläufiger oder solcher Rechnungen, deren Beurtheilung besondere Kunstkenntnisse erfordert, ein oder zwei Sachverständige benannt werden. Vorzüglich sollen zur Prüfung der Rechnungen im Gerichtsorte wohnende nahe Verwandte des Mündels, wenn sie dazu geeignet sind, verwendet werden. Diese haben die Revision unentgeltlich zu besorgen. Anderen Rechnungsverständigen kann eine ihren Bemühungen angemessene Belohnung aus dem Vermögen des Mündels angewiesen werden.
Anmerkung
Siehe auch § 31 Abs. 1 JN, RGBl. Nr. 111/1895 sowie § 1 Abs. 1 Z 2
lit. b und § 2 Abs. 2 BGBl. Nr. 343/1970.
Schlagworte
Rechnungsprüfer, Vormundschaftsgericht, Pflegschaftsgericht,
Sachwalter, Beurteilung
Dokumentnummer
NOR12019554
Alte Dokumentnummer
N2185416615T