Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 209Paragraph 209
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Vertraulichkeit der Vermögensverhältnisse des Pflegebefohlenen
§ 209. Auskünfte über die Vermögensverhältnisse dürfen nur den betroffenen Pflegebefohlenen und ihren gesetzlichen Vertretern, nicht aber sonstigen Personen erteilt werden. Paragraph 209, Auskünfte über die Vermögensverhältnisse dürfen nur den betroffenen Pflegebefohlenen und ihren gesetzlichen Vertretern, nicht aber sonstigen Personen erteilt werden.
Anmerkung
Siehe auch § 31 Abs. 1 JN, RGBl. Nr. 111/1895 sowie § 1 Abs. 1 Z 2
lit. b und § 2 Abs. 2 BGBl. Nr. 343/1970.
Schlagworte
Rechnungsprüfer, Vormundschaftsgericht, Pflegschaftsgericht,
Sachwalter, Beurteilung
Dokumentnummer
NOR40013419