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§ 212 AußStrG

Fassungen
23.08.1854 bis 30.06.2001 — RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21223.08.185430.06.2001 RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 212

Inkrafttretensdatum

23.08.1854RGBl. Nr. 208/1854

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 212,

Finden sich in der Rechnung keine oder nur solche Fehler, die in der künftigen Rechnung verbessert werden können, oder bloß Rechnungsirrthümer, worüber es einer weiteren Erörterung nicht mehr bedarf, so ist die abgelegte Rechnung sogleich durch Decret endlich zu erledigen.

Soll aber die Rechnung ganz umgearbeitet oder über eine oder mehrere Posten vorläufig nähere Aufklärung gegeben werden, so ist der Rechnungsleger anzuweisen, binnen einer bestimmten Frist die umgeänderte Rechnung oder seine Erläuterungen vorzulegen. Nach Vollziehung dieses Auftrages kann das Gericht entweder sogleich, oder in soferne es eine wiederholte Erörterung nothwendig findet, nach wiederholter Vernehmung der Rechnungsverständigen und allenfalls abgeforderter weiterer Erläuterung des Rechnungslegers in der Sache endlich entscheiden.

Schlagworte

Rechnungsirrtümer, Rechenfehler, Dekret, Beschluß, Rechnungsprüfer

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019557

Alte Dokumentnummer

N2185416618T