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§ 214 AußStrG

Fassungen
23.08.1854 bis 30.06.2001 — RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21423.08.185430.06.2001 RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 214

Inkrafttretensdatum

23.08.1854RGBl. Nr. 208/1854

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 214,

In dem Decrete, wodurch die über das Vermögen des Mündels gelegte Rechnung endlich erlediget wird, muß ausgedrückt sein, über wessen Vermögen, von wem und für welche Zeit Rechnung gelegt, in wieferne sie von dem Gerichte für richtig erkannt worden sei, wie viel die Hauptsumme des reinen Vermögens, dann der in des Vertreters Verwahrung befindliche Casserest oder dessen Forderung an den Mündel betrage, endlich wie hoch sich die Einkünfte des Mündels im verflossenen Jahre belaufen haben.

Auf jeder genehmigten Rechnung ist der Tag und die Zahl des Genehmigungs-Decretes ämtlich anzumerken.

Schlagworte

Dekret, Beschluß, inwieferne, Kasserest, Kassenbestand, amtlich, gerichtlich, Genehmigungsdekret, Genehmigungsbeschluß

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019559

Alte Dokumentnummer

N2185416620T