Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Mitwirkung der Bezirksgerichte bei allen
Verlassenschaftsabhandlungen.
§. 28.Paragraph 28,
Die Todfallsaufnahme und Versiegelung des Nachlasses, die Eröffnung und Kundmachung des letzten Willens, und alle in Beziehung auf das Verlassenschaftsvermögen erforderlichen unaufschiebbaren Vorkehrungen stehen dem Bezirksgerichte (Stuhlrichteramte, der Prätur), in dessen Bezirk der Todfall sich ereignet hat, in der Regel auch dann zu, wenn die Verlassenschaftsabhandlung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichtszuständigkeit von einem anderen Bezirksgerichte oder von einem Gerichtshofe zu pflegen, oder einer auswärtigen Gerichtsbehörde (§. 23) zu überlassen ist. Die Todfallsaufnahme und Versiegelung des Nachlasses, die Eröffnung und Kundmachung des letzten Willens, und alle in Beziehung auf das Verlassenschaftsvermögen erforderlichen unaufschiebbaren Vorkehrungen stehen dem Bezirksgerichte (Stuhlrichteramte, der Prätur), in dessen Bezirk der Todfall sich ereignet hat, in der Regel auch dann zu, wenn die Verlassenschaftsabhandlung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichtszuständigkeit von einem anderen Bezirksgerichte oder von einem Gerichtshofe zu pflegen, oder einer auswärtigen Gerichtsbehörde (Paragraph 23,) zu überlassen ist.
In Fällen, wo die Abhandlungspflege einem Gerichtshofe zusteht, kann jedoch derselbe diese Acte, wenn er von dem Todfalle Kenntniß erhält, auf Ansuchen der Betheiligten oder aus wichtigen Gründen von Amtswegen auch durch eigene Abgeordnete vornehmen lassen.
Anmerkung
1. Zum "Stuhlrichteramte" und der "Prätur" siehe G RGBl. Nr. 59/1868
sowie § 98 Abs. 2 GOG, RGBl. Nr. 217/1896.
2. Siehe auch § 31 Abs. 2 JN, RGBl. Nr. 111/1895, sowie das BG
BGBl. Nr. 343/1970.
Schlagworte
Akte, Vorkehrungen, Kenntnis, Beteiligte