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§ 28 AußStrG

Fassungen
23.08.1854 bis 31.12.2004 — RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2823.08.185431.12.2004 RGBl. Nr. 208/1854 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

23.08.1854RGBl. Nr. 208/1854

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Mitwirkung der Bezirksgerichte bei allen

Verlassenschaftsabhandlungen.

Paragraph 28,

Die Todfallsaufnahme und Versiegelung des Nachlasses, die Eröffnung und Kundmachung des letzten Willens, und alle in Beziehung auf das Verlassenschaftsvermögen erforderlichen unaufschiebbaren Vorkehrungen stehen dem Bezirksgerichte (Stuhlrichteramte, der Prätur), in dessen Bezirk der Todfall sich ereignet hat, in der Regel auch dann zu, wenn die Verlassenschaftsabhandlung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichtszuständigkeit von einem anderen Bezirksgerichte oder von einem Gerichtshofe zu pflegen, oder einer auswärtigen Gerichtsbehörde (Paragraph 23,) zu überlassen ist.

In Fällen, wo die Abhandlungspflege einem Gerichtshofe zusteht, kann jedoch derselbe diese Acte, wenn er von dem Todfalle Kenntniß erhält, auf Ansuchen der Betheiligten oder aus wichtigen Gründen von Amtswegen auch durch eigene Abgeordnete vornehmen lassen.

Anmerkung

1. Zum "Stuhlrichteramte" und der "Prätur" siehe G RGBl. Nr. 59/1868
sowie § 98 Abs. 2 GOG, RGBl. Nr. 217/1896.
2. Siehe auch § 31 Abs. 2 JN, RGBl. Nr. 111/1895, sowie das BG
BGBl. Nr. 343/1970.

Schlagworte

Akte, Vorkehrungen, Kenntnis, Beteiligte

Gesetzesnummer

10001659

Dokumentnummer

NOR12019371

Alte Dokumentnummer

N2185416432T