Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 208/1854 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003RGBl. Nr. 208 aus 1854, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
h) rücksichtlich der frommen Erbschaften
und Vermächtnisse;
§. 84.Paragraph 84,
Die den Staatscassen oder öffentlichen Anstalten, einer Gemeinde, Kirche, Schule, den Armen oder einer frommen Stiftung durch das Gesetz oder einen letzten Willen zugefallenen Erbschaften und bedeutenden Vermächtnisse sind von dem Gerichte sogleich dem Statthalter bekannt zu machen.
Eben dahin ist am Ende jeden halben Jahres ein Verzeichniß sämmtlicher geringerer Vermächtnisse der angeführten Art zu übersenden.
Anmerkung
Vgl. dazu § 132 Abs. 2 lit c Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Schlagworte
Staatskasse, Verzeichnis
Dokumentnummer
NOR12019427
Alte Dokumentnummer
N2185416488T