Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 26/1855
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Erstes Hauptstück.
Von der gerichtlichen Todtenbeschau überhaupt.
§. 1.Paragraph eins,
Die gerichtliche Todtenbeschau ist, weil von ihr sehr häufig Ehre, Freiheit, Eigenthum und Leben der, einer strafbaren Handlung beschuldigten Person und die Sicherheit der Gerechtigkeitspflege abhängen, von der größten Wichtigkeit, daher es auch die unerläßliche Pflicht der, zur Vornahme derselben berufenen Sachverständigen ist, hierbei mit der gewissenhaftesten Genauigkeit vorzugehen.
Schlagworte
Totenbeschau, Leichenbeschau, Leichenöffnung, Obduktion, Eigentum
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR12019656
alte Dokumentnummer
N2185512858R