Kurztitel
Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
§. 2.Paragraph 2,
Die gerichtliche Todtenbeschau, d. i. die Leichenschau und Leichenöffnung, ist vor der Beerdigung eines Verstorbenen bei jedem unnatürlichen Todesfalle vorzunehmen, wenn nicht schon aus den Umständen mit Gewißheit erhellt, daß derselbe durch keine strafbare Handlung, sondern durch Zufall oder Selbstentleibung herbeigeführt wurde.
Ist die Leiche bereits beerdiget, so muß sie zu diesem Behufe unter den, für die Gesundheit der, an der gerichtlichen Todtenbeschau theilnehmenden Personen erforderlichen Vorsichten (§. 86 der Strafproceß-Ordnung) ausgegraben werden, vorausgesetzt, daß nach den Umständen noch ein erhebliches Ergebnis davon erwartet werden kann.Ist die Leiche bereits beerdiget, so muß sie zu diesem Behufe unter den, für die Gesundheit der, an der gerichtlichen Todtenbeschau theilnehmenden Personen erforderlichen Vorsichten (Paragraph 86, der Strafproceß-Ordnung) ausgegraben werden, vorausgesetzt, daß nach den Umständen noch ein erhebliches Ergebnis davon erwartet werden kann.
Anmerkung
1. Zu den Voraussetzungen für die gerichtliche Totenbeschau siehe auch § 127 Abs. 1 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.
2. Statt: § 86 der Strafproceß-Ordnung jetzt: § 127 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.
Schlagworte
Totenbeschau, Leichenbeschau, Obduktion, Selbstmord