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§ 2

Fassungen
ab 13.02.1855 — RGBl. Nr. 26/1855 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute13.02.1855 RGBl. Nr. 26/1855 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 26/1855

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

13.02.1855RGBl. Nr. 26/1855

Außerkrafttretensdatum

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Paragraph 2,

Die gerichtliche Todtenbeschau, d. i. die Leichenschau und Leichenöffnung, ist vor der Beerdigung eines Verstorbenen bei jedem unnatürlichen Todesfalle vorzunehmen, wenn nicht schon aus den Umständen mit Gewißheit erhellt, daß derselbe durch keine strafbare Handlung, sondern durch Zufall oder Selbstentleibung herbeigeführt wurde.

Ist die Leiche bereits beerdiget, so muß sie zu diesem Behufe unter den, für die Gesundheit der, an der gerichtlichen Todtenbeschau theilnehmenden Personen erforderlichen Vorsichten (Paragraph 86, der Strafproceß-Ordnung) ausgegraben werden, vorausgesetzt, daß nach den Umständen noch ein erhebliches Ergebnis davon erwartet werden kann.

Anmerkung

1. Zu den Voraussetzungen für die gerichtliche Totenbeschau siehe auch § 127 Abs. 1 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.
2. Statt: § 86 der Strafproceß-Ordnung jetzt: § 127 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.

Schlagworte

Totenbeschau, Leichenbeschau, Obduktion, Selbstmord

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10001662

Dokumentnummer

NOR12019657

alte Dokumentnummer

N2185512859R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1855/26/P2/NOR12019657