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Art. 1

Fassungen
23.09.1856 bis 31.12.2018 — RGBl. Nr. 145/1856 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 123.09.185631.12.2018 RGBl. Nr. 145/1856 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Art der Verpackung von Gegenständen strafgerichtlicher Untersuchungen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 145 aus 1856, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

23.09.1856RGBl. Nr. 145/1856

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Beachte

Zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 8,, RGBl. Nr. 260 aus 1852,.

Text

Ziffer eins Jedes zum Zwecke der gerichtlich-chemischen Untersuchung abzusendende Object, z. B. ein Organ, Organtheil, ein Giftstoff, Giftträger u. dgl. muß für sich und gesondert von jedem anderen in einem eigenen Gefäße verpackt werden.

Ziffer 2 Vor allen anderen sind Glas- oder Porzellan-Gefäße zur Aufnahme dieser Gegenstände geeignet, und durch eine zweckmäßige äußere Verpackung vor jeder Beschädigung zu schützen.

Ziffer 3 Diese Gefäße sind mit einem geriebenen Glas- oder einem gereinigten Korkstöpsel zu verschließen, und die Stöpsel mit Siegellack der Art luftdicht zu verkitten, so daß jeder Austritt des Inhaltes nach Außen, und jedes Gelangen äußerer Stoffe nach Innen unmöglich wird.

Ziffer 4 Ueberhaupt muß aber auch jedes andere zur Verpackung zu verwendende Materiale vollkommen rein und insbesondere so beschaffen sein, daß der chemisch zu untersuchende Gegenstand nicht vielleicht durch dieses selbst verunreiniget oder vergiftet werde.

Ziffer 5 Die ganze Verpackung der zu versendenden Objecte hat immer durch einen Sachverständigen, und zwar nach Möglichkeit durch einen erfahrenen Chemiker zu geschehen.

Schlagworte

Objekt, Organteil, Glasgefäß, Porzellangefäß, Glasstöpsel

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2025

Gesetzesnummer

10001664

Dokumentnummer

NOR12019791

Alte Dokumentnummer

N2185622454S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1856/145/A1/NOR12019791