Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verjährung von Zinsen von öffentlichen Schuldverschreibungen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 21/1860 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018RGBl. Nr. 21 aus 1860, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
Auch diejenigen Zinsen von öffentlichen Schuldverschreibungen, deren Verjährung vor dem Zeitpuncte, an welchem die gegenwärtige Vorschrift verbindliche Kraft erlangt, bereits begonnen hat und nach den bisherigen Gesetzen nicht schon vor Ablauf von sechs Jahren vollendet ist, verjähren, von diesem Zeitpuncte angefangen, binnen sechs Jahren.
Hierdurch tritt die Bestimmung der Allerhöchsten Entschließung vom 1. Jänner 1812, Justiz-Gesetz-Sammlung, Nr. 982, womit die Verjährungsfrist der Zinsen von öffentlichen Schuldverschreibungen auf dreißig Jahre festgesetzt wurde, außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Dokumentnummer
NOR12019799
Alte Dokumentnummer
N2186018683R