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Art. 1

Fassungen
07.03.1860 bis 31.12.2018 — RGBl. Nr. 21/1860 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 107.03.186031.12.2018 RGBl. Nr. 21/1860 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verjährung von Zinsen von öffentlichen Schuldverschreibungen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 21 aus 1860, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

07.03.1860RGBl. Nr. 21/1860

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Auch diejenigen Zinsen von öffentlichen Schuldverschreibungen, deren Verjährung vor dem Zeitpuncte, an welchem die gegenwärtige Vorschrift verbindliche Kraft erlangt, bereits begonnen hat und nach den bisherigen Gesetzen nicht schon vor Ablauf von sechs Jahren vollendet ist, verjähren, von diesem Zeitpuncte angefangen, binnen sechs Jahren.

Hierdurch tritt die Bestimmung der Allerhöchsten Entschließung vom 1. Jänner 1812, Justiz-Gesetz-Sammlung, Nr. 982, womit die Verjährungsfrist der Zinsen von öffentlichen Schuldverschreibungen auf dreißig Jahre festgesetzt wurde, außer Kraft.

Schlagworte

Zeitpunkt

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10001669

Dokumentnummer

NOR12019799

Alte Dokumentnummer

N2186018683R