Rechtstracker.at

§ 17 NO

Fassungen
ab 01.07.2007 — BGBl. I Nr. 164/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 164/2005
§ 1701.08.198930.06.2007 BGBl. Nr. 343/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. I Nr. 164/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Wird der Notar an einen anderen Ort übersetzt, so ist eine neue Angelobung nicht erforderlich. Er hat nur die Genehmigung seines neuen Siegels bei der Notariatskammer sowie die Ausstellung einer neuen Ausweiskarte für seine neue elektronische Beurkundungssignatur und erforderlichenfalls auch für seine elektronische Notarsignatur bei dieser Kammer zu erwirken und die bisherigen Ausweiskarten zurückzustellen.
  2. Absatz 2,Der Notar hat unter Einhaltung der Vorschriften des Paragraph 14, beim Oberlandesgerichtspräsidenten um die Bestimmung des Tages anzusuchen, an dem er von seinem bisherigen Amt abzutreten und an dem er sein neues Amt anzutreten hat. Der Oberlandesgerichtspräsident hat diese Tage nach Paragraph 16, bekanntzumachen. Bei Versetzung in den Sprengel eines anderen Oberlandesgerichtes haben die in Betracht kommenden Oberlandesgerichtspräsidenten das Einvernehmen herzustellen.

Anmerkung

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072127