Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pfandbriefe - Wahrung der Rechte der Besitzer
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 48/1874 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2005RGBl. Nr. 48 aus 1874, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§. 5.Paragraph 5,
In Ansehung derjenigen als Caution bestellten Vermögensobjecte, an welchen ein bücherliches Recht erworben werden kann, ist deren Haftung als Caution zur Sicherstellung für die Befriedigung der Ansprüche aus den von der Anstalt ausgegebenen Pfandbriefen in den öffentlichen Büchern auf Grund einer von der Anstalt auszustellenden Erklärung einzutragen.
Zur Erwirkung der gänzlichen oder theilweisen Löschung des Cautionsbandes genügt die amtliche Bestätigung des Regierungscommissärs, daß das belastete Vermögensobject gänzlich oder theilweise aufgehört habe, als Caution für die Befriedigung der Pfandbriefbesitzer zu dienen.
Von der Eintragung, sowie von der Löschung des Cautionsbandes ist der Regierungscommissär zu verständigen. Der Aufstellung eines gemeinsamen Curators bedarf es zu diesem Zwecke nicht.
Die zum Zwecke der Eintragung und Löschung des Cautionsbandes ausgestellten Urkunden und vorgenommenen bücherlichen Eintragungen sind stämpel- und gebührenfrei.
Schlagworte
Regierungskommissär, Kaution, Kurator, Stempel, Vermögensobjekte
Dokumentnummer
NOR12019965
Alte Dokumentnummer
N2187411065R