Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
08.05.1874 bis 31.05.2005 — RGBl. Nr. 48/1874 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 508.05.187431.05.2005 RGBl. Nr. 48/1874 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pfandbriefe - Wahrung der Rechte der Besitzer

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 48 aus 1874, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

08.05.1874RGBl. Nr. 48/1874

Außerkrafttretensdatum

31.05.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2005

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 5,

In Ansehung derjenigen als Caution bestellten Vermögensobjecte, an welchen ein bücherliches Recht erworben werden kann, ist deren Haftung als Caution zur Sicherstellung für die Befriedigung der Ansprüche aus den von der Anstalt ausgegebenen Pfandbriefen in den öffentlichen Büchern auf Grund einer von der Anstalt auszustellenden Erklärung einzutragen.

Zur Erwirkung der gänzlichen oder theilweisen Löschung des Cautionsbandes genügt die amtliche Bestätigung des Regierungscommissärs, daß das belastete Vermögensobject gänzlich oder theilweise aufgehört habe, als Caution für die Befriedigung der Pfandbriefbesitzer zu dienen.

Von der Eintragung, sowie von der Löschung des Cautionsbandes ist der Regierungscommissär zu verständigen. Der Aufstellung eines gemeinsamen Curators bedarf es zu diesem Zwecke nicht.

Die zum Zwecke der Eintragung und Löschung des Cautionsbandes ausgestellten Urkunden und vorgenommenen bücherlichen Eintragungen sind stämpel- und gebührenfrei.

Schlagworte

Regierungskommissär, Kaution, Kurator, Stempel, Vermögensobjekte

Gesetzesnummer

10001682

Dokumentnummer

NOR12019965

Alte Dokumentnummer

N2187411065R