Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pfandbriefe - Wahrung der Rechte der Besitzer
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 48/1874 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2005RGBl. Nr. 48 aus 1874, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§. 6.Paragraph 6,
Werden nach Maßgabe der Statuten bares Geld oder Werthpapiere als Caution bestellt, so sind diese Cautionsobjecte abgesondert von dem übrigen Vermögen der Anstalt, unter Mitsperre des Regierungscommissärs, zu verwahren.
Werthpapiere, in welchen das Vermögen eines Pflegebefohlenen nicht angelegt werden kann, sind von der Bestellung als Caution ausgeschlossen.
Schlagworte
Kaution, Regierungskommissär
Dokumentnummer
NOR12019966
Alte Dokumentnummer
N2187411066R