Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 222/1929Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
21/06 Wertpapierrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel XV.Artikel römisch fünfzehn.
(ÜR zu den §§ 3 und 6 RGBl. Nr. 49/1874)(ÜR zu den Paragraphen 3 und 6 RGBl. Nr. 49 aus 1874,)
(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmungen der Novelle, BGBl. Nr. 222/1929.)Anmerkung, Absatz eins, Inkrafttretensbestimmungen der Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929,.)
(2)Absatz 2,Die auf Grund des § 51a G. O. G. in der Fassung des Artikels 6 des Verwaltungsersparungsgesetzes vom 26. März 1926, B. G. Bl. Nr. 76, erlassenen Verordnungen bleiben weiter bestehen, solange sie nicht durch eine auf Grund des § 56a G. O. G. erlassene Verordnung abgeändert oder aufgehoben werden. Die Bestimmungen des § 56a, Absatz 2 bis 5, finden für den Wirkungsbereich dieser Verordnungen Anwendung.Die auf Grund des Paragraph 51 a, G. O. G. in der Fassung des Artikels 6 des Verwaltungsersparungsgesetzes vom 26. März 1926, B. G. Bl. Nr. 76, erlassenen Verordnungen bleiben weiter bestehen, solange sie nicht durch eine auf Grund des Paragraph 56 a, G. O. G. erlassene Verordnung abgeändert oder aufgehoben werden. Die Bestimmungen des Paragraph 56 a,, Absatz 2 bis 5, finden für den Wirkungsbereich dieser Verordnungen Anwendung.
(3)Absatz 3,Während der Durchführung, längstens aber drei Jahre nach dem Wirksamwerden dieses Gesetzes, kann der Bundesminister für Justiz, wenn keine geeigneten Fachbeamten zur Verfügung stehen, entsprechend befähigten Kanzleibeamten den erweiterten Wirkungskreis übertragen.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des Artikels XIV finden auch auf alle bereits anhängenden Kuratelen Anwendung; doch kann das Kuratelsgericht dem Kurator, wenn seine Bestellung von Besitzern der Teilschuldverschreibungen veranlaßt wurde und für seine Leistungen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften ein Anspruch auf Entlohnung gegen den Verpflichteten begründet wäre, eine angemessene Entschädigung zu Lasten des Verpflichteten zuerkennen. Rechtskräftige Entscheidungen über die Kosten bleiben unberührt. Der Kostenvorschuß, den ein Kurator vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen von dem Verpflichteten erhalten hat, ist auch dann nicht zurückzuerstatten, wenn er die vom Verpflichteten gemäß den Bestimmungen des Artikels XIV, Punkt 2, zu ersetzenden Kosten übersteigt.Die Bestimmungen des Artikels römisch vierzehn finden auch auf alle bereits anhängenden Kuratelen Anwendung; doch kann das Kuratelsgericht dem Kurator, wenn seine Bestellung von Besitzern der Teilschuldverschreibungen veranlaßt wurde und für seine Leistungen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften ein Anspruch auf Entlohnung gegen den Verpflichteten begründet wäre, eine angemessene Entschädigung zu Lasten des Verpflichteten zuerkennen. Rechtskräftige Entscheidungen über die Kosten bleiben unberührt. Der Kostenvorschuß, den ein Kurator vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen von dem Verpflichteten erhalten hat, ist auch dann nicht zurückzuerstatten, wenn er die vom Verpflichteten gemäß den Bestimmungen des Artikels römisch vierzehn, Punkt 2, zu ersetzenden Kosten übersteigt.
Anmerkung
Abs. 4 betrifft die §§ 3 und 6; Art. XIV Punkt 2 hat den § 6 Abs. 2 bis 5 neugefasst.
Schlagworte
BGBl. Nr. 76/1926, Kostenvorschuss
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Dokumentnummer
NOR12160143
Alte Dokumentnummer
N2187415891T